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Wir vermitteln: Pflege- und Betreuungskräfte

Pflegegrad 1 entspricht welchem Grad der Behinderung?

Wer sich mit Pflegeleistungen und Unterstützungsangeboten beschäftigt, stößt schnell auf zwei unterschiedliche Begriffe: Pflegegrad und Grad der Behinderung (GdB). Beide werden in Deutschland verwendet, um bestimmte Einschränkungen oder Unterstützungsbedarfe zu klassifizieren – aber sie bedeuten keineswegs dasselbe. Gerade Menschen mit Pflegegrad 1 fragen sich oft: Entspricht dieser Einstufung automatisch einem bestimmten Grad der Behinderung? Und wenn ja – welchen?

Die kurze Antwort lautet: Pflegegrad und GdB sind zwei getrennte Systeme. Dennoch gibt es Überschneidungen, Abhängigkeiten – und vor allem viel Unsicherheit. In diesem Artikel erkläre ich dir als natürliche Person und Betroffener, worin die Unterschiede liegen, was die beiden Systeme jeweils bedeuten und wann sie sich überschneiden können. Außerdem erhältst du praktische Tipps, wie du beide Leistungen beantragen kannst und was du konkret davon hast.

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Was bedeutet Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe im System der Pflegeversicherung. Er wird vergeben, wenn eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt wird. Das bedeutet: Der Alltag ist noch weitgehend selbstständig zu bewältigen, aber erste Hilfen sind notwendig – etwa bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität.

Voraussetzungen:

  • Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) oder einen Gutachter bei privat Versicherten
  • Mindestens 12,5 bis unter 27 Punkte im neuen Begutachtungsinstrument
  • Antrag bei der Pflegekasse notwendig

Leistungen bei Pflegegrad 1:

  • Pflegeberatung
  • Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich
  • Zuschüsse für Wohnraumanpassung (bis 4.000 Euro)
  • Teilnahme an Kursen zur Förderung der Selbstständigkeit
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Ein Pflegegrad bedeutet also nicht automatisch „schwer krank“, sondern vielmehr, dass der Betroffene im Alltag erste Einschränkungen hat.

Was ist der Grad der Behinderung (GdB)?

Der Grad der Behinderung ist ein völlig anderes Klassifikationssystem, das im Schwerbehindertenrecht (SGB IX) verankert ist. Er bewertet, wie stark die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch eine körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung eingeschränkt ist.

Wichtige Eckdaten:

  • Skala von GdB 20 bis 100 (in Zehnerschritten)
  • Ab GdB 50 gilt man offiziell als schwerbehindert
  • Zuständig ist das Versorgungsamt bzw. Landesamt für Soziales
  • Grundlage ist das Ärztliche Gutachten sowie evtl. weitere Befunde

Beispiele:

  • GdB 20–40: Leichte bis mittelgradige Einschränkungen (z. B. Tinnitus, Diabetes, leichte Depressionen)
  • GdB 50–70: Deutliche Einschränkungen (z. B. Herzkrankheiten, stärkere psychische Erkrankungen)
  • GdB 80–100: Schwere Einschränkungen, z. B. bei Pflegebedürftigkeit, vollständiger Mobilitätsverlust, Blindheit

Gibt es eine direkte Entsprechung zwischen Pflegegrad und GdB?

Kurz gesagt: Nein, es gibt keine exakte Umrechnung. Beide Systeme verfolgen unterschiedliche Ziele:

  • Pflegegrad = Unterstützung bei Pflegebedarf im Alltag
  • GdB = Teilhabebeeinträchtigung im sozialen und gesellschaftlichen Leben

Das bedeutet, dass Pflegegrad 1 nicht automatisch einen bestimmten GdB bedeutet – und umgekehrt genauso wenig.

Aber: Es gibt gewisse Parallelen und Erfahrungswerte:

  • Wer Pflegegrad 1 hat, bekommt häufig einen GdB von 20–40 anerkannt, aber nicht automatisch.
  • Wer Pflegegrad 2 oder höher hat, hat oft auch einen GdB von 50 oder mehr – je nach Ursache.

Ausschlaggebend ist immer der Einzelfall, also die gesundheitliche Einschränkung, Diagnose und Gutachtenlage.

Warum die Unterscheidung wichtig ist

Viele Menschen – und sogar manche Ärzte oder Pflegekräfte – werfen beide Begriffe durcheinander. Dabei ergeben sich ganz unterschiedliche Rechtsansprüche und Vorteile:

Vorteile bei Pflegegrad:

  • Leistungen der Pflegekasse (z. B. Entlastungsbetrag, Pflegegeld)
  • Zugang zu Pflegeberatung und Unterstützung im Alltag

Vorteile beim GdB:

  • Steuerliche Erleichterungen (z. B. Pauschbetrag)
  • Kündigungsschutz im Beruf
  • Zusatzurlaub, früherer Renteneintritt
  • Vergünstigungen bei ÖPNV, Rundfunkbeitrag, Parkausweis

Pflegegrad 1 + GdB kombinieren – geht das?

Ja, das geht sogar sehr gut. Viele Menschen haben sowohl einen Pflegegrad als auch einen GdB – und profitieren davon doppelt. Wichtig ist nur: Beide Anträge müssen getrennt gestellt werden:

  • Pflegegrad bei der Pflegekasse
  • GdB beim Versorgungsamt

Eine gegenseitige automatische Information gibt es nicht. Aber: Wer bereits einen Pflegegrad hat, kann dies als Nachweis beim GdB-Antrag beilegen – und umgekehrt.

Tipp:

Immer aktuelle ärztliche Befunde und Gutachten beilegen. Und: Pflegegrad 1 reicht allein oft nicht aus für einen GdB über 50 – dafür muss meist eine zusätzliche Diagnose vorliegen (z. B. Mobilitätseinschränkung, Demenz, psychische Erkrankung).

Wann lohnt sich ein Antrag auf GdB zusätzlich zu Pflegegrad 1?

Wenn du bereits Pflegegrad 1 hast, kann ein GdB zusätzliche Vorteile bringen – etwa:

  • Steuerliche Entlastung (ab GdB 30)
  • Parkausweis (ab GdB 50 + Merkzeichen)
  • Kündigungsschutz im Beruf (ab GdB 50)
  • Vergünstigungen bei Bahnfahrten, ÖPNV, Eintrittspreisen etc.

Auch wenn du noch berufstätig bist oder einen Schwerbehindertenausweis brauchst, ist ein GdB-Antrag oft sinnvoll. Und selbst ein GdB von 30 kann bei Gleichstellung im Job rechtlich helfen.

Wie stelle ich den Antrag auf GdB?

Der Antrag erfolgt beim Versorgungsamt deines Bundeslands. Du kannst ihn:

  • Online stellen (in vielen Bundesländern möglich)
  • Schriftlich per Formular (z. B. bei deinem Bürgerbüro oder Sozialamt)

Notwendig:

  • Aktuelle Diagnosen, Arztberichte, Reha-Berichte, evtl. Krankenhausberichte
  • Optional: Pflegegrad-Bescheid oder Reha-Anträge

Nach Einreichung wird ein Gutachten erstellt, ggf. mit ärztlicher Stellungnahme oder Aktenlage.

Die Bearbeitung dauert in der Regel zwischen 4 und 12 Wochen.

Was tun bei Ablehnung oder niedrigem GdB?

Wenn du mit dem Bescheid nicht einverstanden bist:

  • Innerhalb von 1 Monat schriftlich Widerspruch einlegen
  • Am besten mit Begründung und ggf. neuen Attesten
  • Du kannst auch einen sozialrechtlichen Anwalt oder den VdK/SoVD einschalten

Viele Bescheide werden beim Widerspruch korrigiert – es lohnt sich also oft, dranzubleiben.

Fazit:

Auch wenn Pflegegrad 1 nicht automatisch einem bestimmten Grad der Behinderung entspricht, lohnt es sich, beide Wege zu kennen – und ggf. zu nutzen. Beide Systeme beurteilen unterschiedliche Aspekte deiner Lebenssituation – und können gemeinsam dafür sorgen, dass du im Alltag besser unterstützt wirst.

Wenn du Pflegegrad 1 hast, informiere dich unbedingt über deine Rechte beim Versorgungsamt. Und wenn du einen GdB hast, kann auch ein Antrag auf Pflegegrad sinnvoll sein.

Am Ende zählt: Je besser du informiert bist, desto mehr kannst du für dich herausholen. Und genau dafür gibt es Artikel wie diesen.

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