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Was bedeutet „Grad der Behinderung“ überhaupt?
Der Begriff „Grad der Behinderung“, kurz GdB, beschreibt das Ausmaß einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung. Er wird auf einer Skala von 20 bis 100 in Zehnerschritten angegeben, wobei 100 den höchsten Grad darstellt. Der GdB ist ein rein medizinischer Maßstab – das heißt, es geht nicht darum, wie gut jemand mit seiner Einschränkung zurechtkommt, sondern wie schwerwiegend die Beeinträchtigung objektiv einzuschätzen ist.
Der GdB wird in Deutschland nach den sogenannten „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ bewertet. Diese Richtlinien geben vor, wie verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen zu beurteilen sind. Dabei können auch mehrere Erkrankungen zusammen bewertet werden. Es wird allerdings kein einfacher „Additionseffekt“ angewendet – also nicht: 30 GdB für die Wirbelsäule plus 20 GdB für das Herz gleich 50 GdB. Stattdessen wird geprüft, wie sich die einzelnen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit auswirken.
Wer hat Anspruch auf einen GdB?
Grundsätzlich kann jeder Mensch, der an einer chronischen Erkrankung, einer Behinderung oder dauerhaften Gesundheitsstörung leidet, einen Antrag auf Feststellung eines GdB stellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erkrankung angeboren, durch einen Unfall entstanden oder später aufgetreten ist.
Zu den häufigsten Gründen für einen GdB zählen unter anderem:
- Erkrankungen des Bewegungsapparats (z. B. Arthrose, Bandscheibenvorfälle)
- Herz-Kreislauf-Erkrankungen
- Diabetes mellitus
- psychische Erkrankungen (z. B. Depressionen, Angststörungen)
- neurologische Erkrankungen (z. B. Multiple Sklerose, Parkinson)
- Krebserkrankungen
- Seh- und Hörbeeinträchtigungen
Entscheidend ist, dass die gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft bestehen – in der Regel also länger als sechs Monate.
Der Antrag – ein Schritt mit vielen Emotionen
Ein Antrag auf Feststellung des GdB kann bei vielen Emotionen auslösen: Hoffnung auf Anerkennung, Sorge vor Ablehnung, Unsicherheit im Umgang mit Behörden. Der Antrag wird beim zuständigen Versorgungsamt gestellt. In manchen Bundesländern heißt es auch „Amt für Soziales“ oder „Integrationsamt“.
Das Formular wirkt auf den ersten Blick schlicht, aber es steckt viel dahinter. Denn entscheidend sind die ärztlichen Unterlagen. Man muss genau angeben, welche Diagnosen vorliegen, welche Fachärzte man besucht, welche Therapien man erhält. Es hilft, sich vorab gut vorzubereiten – idealerweise mit Unterstützung des Hausarztes oder eines Sozialverbandes (z. B. VdK oder SoVD).
Nach Einreichung des Antrags holt das Amt Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ein und wertet sie aus. Die Bearbeitungsdauer variiert stark – manche erhalten nach wenigen Wochen einen Bescheid, andere müssen Monate warten. Eine Geduldsprobe.
Was bedeutet es, „schwerbehindert“ zu sein?
Der Begriff „Schwerbehinderung“ ist gesetzlich genau definiert: Er beginnt ab einem GdB von 50. Alles darunter gilt zwar als gesundheitliche Einschränkung, bringt aber keine Schwerbehinderteneigenschaft mit sich.
Mit der Feststellung einer Schwerbehinderung – also ab GdB 50 – erhält man einen Schwerbehindertenausweis, der bestimmte Nachteilsausgleiche ermöglicht. Dazu zählen zum Beispiel:
- zusätzliche Urlaubstage im Job
- besonderer Kündigungsschutz
- früherer Rentenbeginn ohne Abschläge
- Steuervergünstigungen
- Ermäßigungen bei Eintrittspreisen, Tickets, Gebühren etc.
Wichtig: Manche dieser Vorteile setzen zusätzlich bestimmte Merkzeichen im Ausweis voraus – etwa „G“ für eingeschränkte Mobilität, „B“ für ständige Begleitung notwendig oder „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung.
Die Merkzeichen – kleine Buchstaben mit großer Wirkung
Neben dem eigentlichen GdB spielen die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eine wichtige Rolle. Sie geben an, welche konkreten Einschränkungen im Alltag bestehen – unabhängig von der Gesamthöhe des GdB.
Hier eine Auswahl wichtiger Merkzeichen:
- G – erhebliche Gehbehinderung: berechtigt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit Ermäßigung, teilweise Kfz-Steuervergünstigungen
- aG – außergewöhnliche Gehbehinderung: z. B. bei Rollstuhlabhängigkeit oder starker Mobilitätseinschränkung, berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen
- B – Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson (kostenlos in Bus & Bahn)
- H – Hilflosigkeit: oft bei schweren körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, steuerlich besonders relevant
- RF – Befreiung von Rundfunkgebühren möglich
- Gl – Gehörlosigkeit
- Bl – Blindheit
Die Kombination aus GdB und Merkzeichen entscheidet letztlich darüber, welche konkreten Rechte und Nachteilsausgleiche einer Person zustehen.
Was tun bei Ablehnung oder zu niedrigem GdB?
Leider kommt es immer wieder vor, dass Anträge abgelehnt oder mit einem aus Sicht der Betroffenen zu niedrigen GdB beschieden werden. Das kann frustrierend sein – vor allem, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen deutlich spürbar sind.
Aber: Man muss sich damit nicht abfinden.
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Dabei sollte man unbedingt neue medizinische Unterlagen oder ärztliche Stellungnahmen beifügen, die die eigene Sicht untermauern. Falls der Widerspruch ebenfalls abgelehnt wird, bleibt noch der Gang zum Sozialgericht. Hier entstehen für die Klägerin oder den Kläger keine Gerichtskosten.
Wer unsicher ist, kann sich bei Sozialverbänden wie dem VdK, dem SoVD oder einem Anwalt für Sozialrecht beraten lassen. Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs sind übrigens gar nicht so schlecht – viele Bescheide werden nach erneuter Prüfung geändert.
GdB und Beruf – ein sensibles Thema
Nicht wenige Menschen mit chronischer Erkrankung oder Behinderung zögern, den GdB im Beruf offenzulegen – aus Angst vor Stigmatisierung, Nachteilen oder Mitleid. Und ja, diese Sorgen sind nicht unbegründet. Trotz gesetzlichem Diskriminierungsschutz gibt es leider immer noch Vorurteile.
Doch es gibt auch Vorteile: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Schwerbehinderteneigenschaft haben Anspruch auf Zusatzurlaub, besonderen Kündigungsschutz und teilweise auf besondere Förderungen durch den Arbeitgeber. Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitsplätzen sind zudem gesetzlich verpflichtet, mindestens 5 % ihrer Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen – andernfalls zahlen sie eine Ausgleichsabgabe.
In jedem Fall sollte man sich gut überlegen, wem man die Schwerbehinderung mitteilt. Pflicht ist es im Bewerbungsgespräch nicht, die Behinderung zu erwähnen – es sei denn, die Einschränkung betrifft die konkrete Arbeitsfähigkeit.
GdB und Rentenversicherung
Auch für die gesetzliche Rentenversicherung spielt der GdB eine wichtige Rolle. Menschen mit einem GdB von mindestens 50 können unter bestimmten Bedingungen früher in Rente gehen, ohne Abschläge in Kauf nehmen zu müssen. Das gilt für die sogenannte „Rente für schwerbehinderte Menschen“.
Voraussetzung ist in der Regel:
- mindestens 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung
- ein anerkannter GdB von mindestens 50
Die Altersgrenze für diese Rente liegt – je nach Geburtsjahr – etwas unterhalb der regulären Rentenaltersgrenze. Wer früher als die reguläre Schwerbehindertenrente in Rente gehen möchte, muss mit Abschlägen rechnen, die dauerhaft bleiben.
GdB und Steuern – Entlastungen nutzen
Viele wissen gar nicht, dass ein anerkannter GdB auch steuerlich Vorteile bringt. Je nach Höhe des GdB kann man einen Pauschbetrag geltend machen, der sich steuermindernd auswirkt – ganz ohne Einzelbelege. Der Pauschbetrag beginnt bei 384 Euro (GdB 20) und steigt bis auf 2.840 Euro (GdB 100). Wer zusätzlich ein Merkzeichen wie „H“ oder „Bl“ hat, kann noch höhere Beträge geltend machen.
Auch Fahrtkosten, Hilfsmittel, Umbauten in der Wohnung oder Pflegeleistungen können bei der Steuer berücksichtigt werden – entweder als außergewöhnliche Belastung oder als haushaltsnahe Dienstleistung.
Es lohnt sich, hier genau hinzuschauen – oder einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, der sich mit diesen Themen auskennt.
GdB ist nicht für immer – und das ist gut so
Ein Punkt, den viele unterschätzen: Der GdB ist nicht immer dauerhaft. Gerade bei jüngeren Menschen oder bei Erkrankungen mit Therapieoptionen wird häufig eine befristete Anerkennung ausgesprochen – etwa für zwei oder fünf Jahre.
Das bedeutet: Das Versorgungsamt prüft nach Ablauf der Frist, ob sich der Gesundheitszustand verändert hat. Falls ja, kann der GdB abgesenkt oder auch erhöht werden. Das kann positiv oder negativ sein – je nach Entwicklung.
Eine regelmäßige Neubewertung ist allerdings auch eine Chance. Denn viele Erkrankungen verlaufen dynamisch. Eine Verschlechterung kann ebenso auftreten wie eine Verbesserung. Man sollte sich also nicht scheuen, bei neuen Diagnosen oder Verschlimmerungen einen Erhöhungsantrag zu stellen.
Persönliche Gedanken – was mir der GdB bedeutet
Ich kenne Menschen, die den GdB wie eine Art „Makel“ empfunden haben. Sie wollten ihn nicht beantragen, obwohl sie Anspruch gehabt hätten. Aus Scham, aus Stolz oder aus Angst, als „behindert“ abgestempelt zu werden.
Ich verstehe das. Aber ich sehe den GdB inzwischen anders: nicht als Etikett, sondern als rechtliches Werkzeug, das Menschen mit Einschränkungen ihren Alltag erleichtert. Niemand wird durch den GdB „behindert gemacht“. Die Behinderung ist da – mit oder ohne Papier. Der GdB ist lediglich eine Art Brücke zur Hilfe, zur Anerkennung und zu Rechten, die man ohnehin verdient hat.
Niemand bekommt einen GdB geschenkt. Die Verfahren sind langwierig, die Kriterien streng. Wer ihn bekommt, der hat ihn auch verdient – und sollte ihn nutzen, ohne schlechtes Gewissen.
Fazit – Der GdB: ein komplexes, aber wichtiges Thema
Der Grad der Behinderung ist mehr als eine Zahl. Er ist ein zentrales Instrument des deutschen Sozialrechts, das Betroffenen hilft, ihren Alltag zu bewältigen, Diskriminierung zu vermeiden und Chancen zu bekommen, wo Barrieren stehen. Er eröffnet Zugänge zu Rechten, finanziellen Entlastungen und gesellschaftlicher Teilhabe.
Natürlich ist das System nicht perfekt. Die Antragsverfahren sind kompliziert, viele Bescheide unverständlich, und die Bewertungskriterien manchmal schwer nachvollziehbar. Doch mit guter Vorbereitung, ärztlicher Unterstützung und gegebenenfalls rechtlicher Hilfe lässt sich viel erreichen.
Wichtig ist vor allem: Niemand sollte zögern, den GdB zu beantragen, wenn gesundheitliche Einschränkungen das Leben prägen. Es geht nicht um Mitleid oder Almosen – es geht um Gleichberechtigung, Teilhabe und Menschenwürde.