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Wir vermitteln: Pflege- und Betreuungskräfte
Was ist der Rundfunkbeitrag eigentlich?
Der Rundfunkbeitrag, früher auch GEZ genannt, wird von der „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ erhoben. Er finanziert die öffentlich-rechtlichen Sender in Deutschland. Aktuell liegt der Beitrag bei 18,36 Euro pro Monat (Stand: 2025) und muss grundsätzlich pro Wohnung entrichtet werden – unabhängig davon, wie viele Personen dort wohnen oder ob sie ein Empfangsgerät nutzen.
Wer muss den Rundfunkbeitrag zahlen?
Jede*r Erwachsene mit eigener Wohnung ist zur Zahlung verpflichtet. Ausnahmen gibt es nur in bestimmten Fällen, etwa bei Empfängern von Sozialleistungen, Menschen mit bestimmten Behinderungen oder Bewohnern von Einrichtungen. Pflegebedürftigkeit allein reicht nicht automatisch für eine Befreiung aus.
Pflegegrad allein bedeutet keine Beitragsfreiheit
Viele Betroffene gehen davon aus, dass ein anerkannter Pflegegrad automatisch zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag führt. Das ist ein Irrtum. Die Befreiung ist nicht direkt an den Pflegegrad gebunden, sondern an bestimmte finanzielle oder gesundheitliche Kriterien.
Voraussetzungen für eine Befreiung
- Bezug von Sozialleistungen
Wer Leistungen wie Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege oder ALG II (Bürgergeld) bezieht, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Das gilt auch für Pflegebedürftige, die im Heim wohnen und die Kosten vom Sozialamt getragen werden.
- Schwerbehinderung mit Merkzeichen „RF“
Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis und dem Merkzeichen „RF“ („Rundfunk-Freiheit“) können auf Antrag von der Zahlung befreit werden. Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 und zusätzliche Einschränkungen beim Hören oder Sehen oder das Unvermögen, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
- Heimunterbringung
Pflegebedürftige, die dauerhaft in einem Pflegeheim leben, müssen meist keinen eigenen Rundfunkbeitrag mehr zahlen. Vorausgesetzt, das Heim entrichtet diesen zentral oder es wird eine Befreiung beantragt. Wichtig: Der Umzug ins Heim muss dem Beitragsservice mitgeteilt werden.
Welche Nachweise braucht man für die Befreiung?
Um eine Befreiung zu beantragen, müssen offizielle Nachweise beigefügt werden:
- Bewilligungsbescheid der Sozialleistung
- Kopie des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen „RF“
- Bescheinigung über Heimunterbringung und Übernahme der Kosten
Anträge können online oder per Post beim Beitragsservice gestellt werden. Der Antrag muss von der betroffenen Person selbst oder einer bevollmächtigten Person gestellt werden.
Was ist mit pflegebedürftigen Menschen in eigener Wohnung?
Wer trotz Pflegegrad in der eigenen Wohnung lebt und keine Sozialleistungen bezieht, muss den Beitrag grundsätzlich zahlen. Hier greifen die allgemeinen Regeln. Nur bei Vorliegen einer Schwerbehinderung mit Merkzeichen „RF“ kann eine Ermäßigung oder Befreiung erfolgen.
Sonderfall: Befreiung für Zweitwohnungen
Auch wenn die Hauptwohnung beitragsfrei ist, weil z. B. das Pflegeheim als Hauptwohnsitz gilt, muss für eine eventuell noch vorhandene Nebenwohnung ein gesonderter Antrag auf Befreiung gestellt werden.
Tipps für die Antragstellung
- Nutze die Formulare auf der offiziellen Webseite des Beitragsservice.
- Füge alle relevanten Nachweise als Kopie bei.
- Vermerke auf dem Antrag deutlich, warum eine Befreiung beantragt wird (Pflegegrad, Heimunterbringung etc.).
- Stelle den Antrag rechtzeitig – Befreiungen gelten in der Regel nicht rückwirkend.
Fazit
Pflegebedürftigkeit ist nicht gleichbedeutend mit einer automatischen Beitragsbefreiung. Wichtig ist die Art der Unterbringung und ob zusätzliche Kriterien wie der Bezug von Sozialleistungen oder ein Schwerbehindertenausweis mit „RF“ erfüllt sind. Wer sich nicht sicher ist, sollte den Antrag trotzdem stellen – im besten Fall entfällt die Zahlung, im schlimmsten Fall gibt es eine klare Rückmeldung vom Beitragsservice. In jedem Fall lohnt es sich, genau hinzusehen – denn 18,36 Euro pro Monat machen im Jahr immerhin über 220 Euro aus.
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